Begründung des Kunsturhebergesetzes KUG 1905

Begründung des Kunsturhebergesetzes KUG 1905

Begründung des Kunsturhebergesetzes KUG 1905

Fotorecht, Urheberrecht, KUG, Kunsturhebergesetz, Recht am eigenen Bild, Schutzfristen, Rechtsanwalt David Seiler, Cottbus, Berlin, Leipzig, Dresden

Begründung zum Entwurf des Kunsturhebergesetzes (KUG) von 1905

Rechtshinweis: Gesetzestexte sind nach § 5 UrhG zwar gemeinfrei, nicht aber deren Aufbereitung, Konsolidierung, Kommentierung, Gliederung und die Einfügung von Paragrafenüberschriften und Inhaltsverzeichnissen. Diese Leistungen sind urheberrechtlich geschützt, § 3 UrhG, weshalb die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung, Online-Zugänglichmachung oder Frame-Verlinkung dieser Fassung des Gesetzestextes nicht ohne Zustimmung von RA David Seiler zulässig ist, sofern sie nicht durch §§ 44a ff UrhG gedeckt sind.

Ich danke Herrn stud. jur. Tobias Henn, Mainz – für die Erfassung und Bearbeitung der Texte

Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 28. November 1905 (Reichstags-Drucksache Nr. 30) – Entwurf des Kunsturhebergesetzes von 1905

Mit demselben Tage treten außer Kraft die §§ 1 bis 16, 20, 21 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9 Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 4) sowie das

Gesetz, betreffend den Schutz der Photographien
Vom 9. Januar 1907
(RGBl. S. 7; BGBI. III 440-3)
Mit den Änderungen durch das Gesetz vom 22. Mai 1910 (Ausführung der RBÜ)

Begründung des Kunsturhebergesetzes von 1905

Nachdem durch das Gesetz vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 227) das Urheberrecht, soweit es sich auf Werke der Literatur und der Tonkunst bezieht, neu geregelt worden ist, hat bei dem nahen Zusammenhange der Materien und angesichts der aus den beteiligten Kreisen laut gewordenen Wünsche auch an die Revision des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 und des Gesetzes, betreffend den Schutz von Photographien gegen Nachbildung, vom 10. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 4 und S. 8) herangetreten werden müssen. Beide Gesetze bedürfen in zahlreichen, zum Teil wesentlichen Punkten der Umgestaltung. Abgesehen davon, daß mache Vorschriften gegenüber dem jetzigen Stande der Reichsgesetzgebung und des internationalen Rechtes veraltet erscheinen, erheischen die Veränderungen, die seit dem Erlasse jener Gesetze in den hier in Betracht kommenden gewerblichen Verhältnissen, in der Entwicklung des Kunstlebens und in der Technik der Vervielfältigungsmethoden eingetreten sind, eingehende Berücksichtigung. Die Klagen, daß das gegenwärtige Recht den veränderten Bedürfnissen des Rechts- und Verkehrslebens nicht mehr entspreche, richten sich hauptsächlich gegen das Photographieschutzgesetz. Es erschien deshalb zweckmäßig, zunächst die Revision dieses Gesetzes in Angriff zu nehmen. Der Entwurf eines neuen Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie, ist im Jahre 1902, nachdem er mit Sachverständigen beraten war, der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Demnächst ist auch der Entwurf eines neuen Kunstschutzgesetzes aufgestellt und gleichfalls der Beratung mit Sachverständigen unterzogen worden. Schließlich sind beide Entwürfe, da sie gleichartige Verhältnisse regeln und, wie sich ergeben hat, in der Mehrzahl der Vorschriften übereinstimmen, nach dem Vorgang ausländischer Gesetzgebung in den jetzt vorliegenden einheitlichen Entwurf zusammenfaßt worden.

Eine völlige urheberrechtliche Gleichbehandlung der Werke der Photographie mit den Werken der bildenden Künste wird jedoch nicht beabsichtigt. Denn zwischen bildender Kunst und Photographie liegt ein wesentlicher innerer Unterschied darin, daß die Photographie nicht frei schafft, sondern Vorhandenes auf mechanischem Wege bildlich wiedergibt. Der Entwurf hat deshalb in einigen Punkten, so vornehmlich bei der Bemessung der Dauer der Schutzfrist, für die Werke der Photographie besondere Normen aufgestellt. Im übrigen sollen für beide Gebiete die gleichen Bestimmungen gelten.

Im einzelnen hat die Neuregelung für das Gebiet der bildenden Künste zunächst die urheberrechtliche Gleichstellung der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst mit den übrigen Werken der bildenden Künste im Auge. Ferner handelt es sich um die Beseitigung oder Abänderung verschiedener Bestimmungen in den §§ 5, 6, 8 des geltenden Gesetzes, welche die Befugnisse des Urhebers zu sehr beschränken, oder, da sie nach der heutigen Rechtsauffassung Selbstverständliches enthalten, entbehrlich sind. Einzelne Vorschriften sollen die ideellen und persönlichen Interessen des Schöpfers eines Werkes in weitergehendem Maße gegen Mißbrauch schützen.

Auch für die photographischen Erzeugnisse soll der Schutz nach verschiedenen Richtungen hin verstärkt werden. Es kommt hier hauptsächliche in Betracht die Verlängerung der Schutzdauer, das Verbot der Nachbildung, auch wenn sie auf anderem als mechanischem Wege erfolgt, sowie die Beseitigung der Beschränkung, die sich aus der Freigabe der photographischen Bilder für die Nachbildung an gewerblichen Erzeugnissen ergibt. Auch die Beseitigung der urheberrechtlichen Verpflichtung zur Angabe des Namens und Wohnorts des Verfertigers und des Kalenderjahrs des Erscheinens gehört hierher.

Für beide Gebiete ist ferner neu eine Einschränkung der Befugnisse des Urhebers durch Einführung eines Schutzes des Abgebildeten gegen Verbreitung und öffentliche Schaustellung des Bildnisses. Eine Reihe sonstiger Änderungen sind durch die Anpassung an das literarische Schutzgesetz bedingt, das auch in der Anordnung des Stoffes und in redaktioneller Beziehung als Vorbild zu dienen haben wird.

Im engen Zusammenhange mit dem Urheberrechte steht das Verlagsrecht.

Das Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 217) hat die durch den Abschluß eines Verlagsvertrags entstehenden rechtlichen Verhältnisse insoweit geordnet, als ein Werk der Literatur oder der Tonkunst Gegenstand des Vertrags ist. Die Verlagsverträge über Werke der bildenden Künste und der Photographie blieben unberücksichtigt, da die verlagsrechtlichen Bestimmungen nur im Anschluß an die Gesetze getroffen werden können, welche solchen Werken Schutz gegen Vervielfältigung gewähren, und eine Umgestaltung dieser Gesetze bereits in Aussicht genommen war. Wird nunmehr für die Werke der bildenden Künste und der Photographie ein neues Schutzgesetz erlassen, so wäre an sich auch für die Regelung des Verlagsrechts bei diesen Werken die erforderliche Grundlage gegeben. Gleichzeitig mit den Entwürfen neuer Kunst- und Photographieschutzgesetze ist deshalb auch der Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht bei Werken der bildenden Künste und der Photographie aufgestellt und der Beratung mit Sachverständigen unterzogen worden. Nach dem Ergebnisse dieser Beratungen erscheint es indessen nicht angezeigt, die Angelegenheit schon jetzt weiter zu verfolgen. Die auf dem Gebiete des Kunstverlags in Betracht kommenden Verhältnisse sind nach den Darlegungen der Sachverständigen so mannigfaltig, daß eine einheitliche, allen Ansprüchen gerecht werdende Regelung zu Zeit kaum möglich ist. Der Verlag einer teueren, nur in wenigen Exemplaren zu vervielfältigenden Bronze, eines wertvollen kunstgewerblichen Gegenstandes oder eines Stiches von hohem Kunstwerte läßt sich nicht denselben Rechtsregeln unterstellen, wie der Verlag einer vielleicht in tausenden von Exemplaren herzustellenden billigen Ansichtspostkarte. Die großen Schwierigkeiten einer Regelung werden noch dadurch vermehrt, daß beim Kunstverlage die mannigfaltigen Vervielfältigungsarten in Betracht kommen und daß gerade gegenwärtig die Vervielfältigungstechnik in stärkster Entwicklung begriffen ist. Die überwiegende Mehrheit der Sachverständigen war deshalb der Ansicht, daß es sich empfehle, zunächst die praktische Bewährung des neugestalteten Urheberrechts abzuwarten, die verschiedenartigen im Kunstverkehre bestehenden Gebräuche zu sammeln und so die Grundlage für eine spätere gesetzliche Ordnung des Kunstverlags zu schaffen. Auch von der Minderheit wurde der Erlaß des Gesetzes nur unter der Voraussetzung befürwortet, daß es möglich sei, unter Beschränkung der Vertragsfreiheit bestimmte wesentliche Fragen des Verlagsrechts in zwingender Weise zu regeln. Es liegt aber auf der Hand, daß ein Gesetz über den Kunstverlag nicht auf ganz anderen Grundsätzen aufgebaut werden könnte als das Gesetz über den Buch- und Musikalienverlag. Aus diesen Gründen hat zur Zeit von einer gesetzlichen Regelung des Verlagsrechts bei Werken der bildenden Künste und der Photographie abgesehen werden müssen

§§ 1, 2

In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, das nach dieser Richtung hin zu Zweifeln keinen Anlaß gegeben hat, ist im Entwurfe von einer näheren Erläuterung des Begriffs der bildenden Künste abgesehen worden.

Auf die Baukunst findet das Gesetz vom 9. Januar 1876, wie § 3 desselben bestimmt, keine Anwendung. Diese Bestimmung ist lebhaft angefochten worden. Es wird geltend gemacht, daß gegenüber der Ausdehnung, die der Schutz des gewerblichen und geistigen Eigentums überhaupt durch die Reichgesetzgebung erfahren habe, die Sonderstellung des Architekten nicht mehr begründet sei. In der baukünstlerischen Konzeption betätige sich ein gleich hohes Maß geistiger Schaffenskraft, wie in den besten Leistungen der übrigen bildenden Künste. Auch wird darauf hingewiesen, daß Baukunst und Bildhauerarbeit nahe verwandt sind und zum Teil ineinander übergehen.

Diese Ausführungen erscheinen zutreffend. Sie gewinnen an Bedeutung, wenn man zum Vergleiche die Bestimmungen des ausländischen Rechtes heranzieht, das, von einigen Ländern abgesehen, die Baukunst den anderen bildenden Künsten, wenn auch mit Einschränkungen im einzelnen, gleich behandelt. Auf der anderen Seit ist aber auch das Gewicht der Gründe nicht zu verkennen, die seinerzeit, ohne ernstlichen Widerspruch in den Kreisen der Architekten gefunden zu haben, für den Ausschluß der Baukunst von Kunstschutze bestimmende gewesen sind. Hier kam in erster Linie die Erwägung zur Geltung, daß das Bauwerk nicht lediglich zur Befriedigung des Schönheitsgefühls oder zur Vermittlung eines künstlerischen Gedankens, sondern zugleich, meist sogar allein, einem Gebrauchszwecke dient. Dieser Gesichtspunkt trifft im allgemeinen auch heut noch zu. Soll die künstlerische Zweckbestimmung nicht mehr die Voraussetzungen für den Rechtsschutz bilden, so kann für die Baukunst der Rechtsschutz nicht durch das Kunstschutzgesetz geordnet werden. Es könnte dann vielleicht in Erwägung kommen, ob der Schutz der Baukunst unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Ingenieurkunst in einem besonderen Gesetze zu behandeln wäre. Bei einer Revision des geltenden Kunstschutzgesetzes kann es sich aber nur darum handeln, die Bedingung zu bestimmen, unter denen der Baukunst für ihre ästhetisch wirksamen Leistungen ein Schutz zuteil werden soll. Der Entwurf hat das Bedürfnis eines derartigen Schutzes anerkannt. Er geht dabei von der Voraussetzung aus, daß bei einem Bauwerke, das neben dem Nützlichkeitszweck ästhetische Zwecke verwirklichen will, regelmäßig die künstlerische Seit gegenüber der technischen abgegrenzt werden kann, so daß der Richter zu entscheiden in der Lage ist, ob eine Nachbildung die künstlerische Seite des Werkes in dem hier in Frage stehenden Sinn ergreift.

Demgemäß ist im § 2 zunächst ausdrücklich ausgesprochen, daß Bauwerke, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen, zu den Werken der bildenden Künste im Sinne des vorliegenden Gesetzes gehören. Eine ausdrückliche Hervorhebung dieser Voraussetzung ist auch mit Rücksicht darauf geboten, daß die Gesetze an anderer Stelle (vgl. § 330 des Strafgesetzbuchs) unter Baukunst in erster Linie die Bautechnik verstehen. Den Bauwerken selbst sind die Entwürfe für baukünstlerische Werke gleichgestellt. Daß Entwürfe, die einen in sich abgeschlossenen ästhetischen Wert haben, als Werke der bildenden Künste anzusehen sind, ist nicht zweifelhaft. Aber auch sonstige Entwürfe, Pläne und Vorlagen für baukünstlerische Werke gehören hierher, auch wenn die volle ästhetische Wirkung sich erst in dem ausgeführten Werke offenbart. Zur Vermeidung von Zweifeln hat der Entwurf diesen Grundsatz besonders ausgesprochen.

Im einzelnen handelt es sich bei der Einbeziehung der Baukunst in den Kunstschutz um den Schutz sowohl der Entwürfe als auch der Bauwerke, einerseits gegen die bildliche Wiedergabe durch Zeichnung, Photographie usw., andererseits gegen die Ausführung in den drei Dimensionen des Raumes d. h. gegen das Nachbauen. In allen diesen Beziehungen soll die Baukunst den übrigen bildenden Künsten urheberrechtlich gleichgestellt werden. Hiernach dürfte es auch keinem Zweifel unterliegen, daß der Schutz des Urhebers nicht nur das Bauwerk, soweit es künstlerische Zwecke verfolgt, im ganzen, namentlich seine allgemeine baukünstlerische Anlage umfaßt, sondern daß auch die Nachbildung der einzelnen Bestandteile, sei es des inneren oder des äußeren Baues, z. B. des Treppenhauses, der Fassade, eines Erkers usw. ohne Einwilligung des Urhebers verboten ist. Anderseits ergibt die Fassung des § 2, daß, wenn an einem Bauwerke nur ein einzelner Bestandteil künstlerischen Zwecken dient, z. B. ein Erker oder ein Portal, nur dieser Teil den Schutz des Gesetzes genießt. Das Weitere wird bei den in Betracht kommenden Paragraphen erörtert werden.

Gleich der Baukunst ist auch das Kunstgewerbe, soweit seine Erzeugnisse künstlerische Zwecke verfolgen, in den Kunstschutz einbezogen worden.

Das geltende Kunstschutzgesetz hat die Beziehungen zwischen Kunst und Kunstgewerbe in der Weise geregelt, daß die Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste an einem gewerblichen Erzeugnis ohne Genehmigung des Berechtigten verboten ist (§ 5 Ziffer 3), daß aber ein solches Werk, wenn es von dem Künstler oder mit seiner Genehmigung von einem anderen an einem gewerblichen Erzeugnisse nachgebildet wird, gegen weitere Nachbildungen auf diesem Gebiete den Schutz der hohen Kunst nicht mehr in Anspruch nehmen, sondern nur nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, Schutz finden kann (§ 14). In Übereinstimmung mit den Anschauungen weiter Kreise hat der Entwurf von der Übernahme dieser Bestimmungen abgesehen. Während die Vorschrift des § 5 Ziffer 3 nach dem Standpunkte der heutigen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung überhaupt entbehrlich ist, entspricht die Vorschrift des § 14 nicht mehr der Entwicklung und den Bedürfnissen des modernen Kunstgewerbes. Seitdem die Kunst in steigendem Maße sich der Aufgabe zugewendet hat, auch die Gegenstände des täglichen Lebens zu veredeln und in ästhetisch wirksamen Formen sinnvoll auszubilden, läßt sich eine verschiedenartige Behandlung der Kunst, je nachdem sie sich dem Dienste der Gewerbe zugewendet hat oder nicht, nach der Auffassung des Entwurfs nicht länger aufrecht erhalten. Der Grundsatz der Gleichstellung von hoher Kunst und angewandter Kunst beherrscht auch die meisten Gesetze des Auslandes. Die günstigeren Schutzbedingungen dieser Gesetze werden aber im Auslande dem Deutschen nicht zugestanden, sobald ihm das heimische Recht den Schutz versagt (vgl. Artikel 2 der Berner Übereinkunft des internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst). Der Entwurf will daher die angewandte Kunst von den Beschränkungen des gegenwärtigen Rechtes befreien und sie urheberrechtlich der hohen Kunst gleich behandeln. Demgemäß ist die Bestimmung des § 14 des bisherigen Kunstschutzgesetzes in den Entwurf nicht wieder aufgenommen worden. Im übrigen ist, wie in Ansehung der Bauwerke, ausgesprochen, daß gewerbliche Erzeugnisse, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen, zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören, und daß das Gleiche von Entwürfen für solche Erzeugnisse gilt. Im einzelnen Falle ist es, wie bei den Bauwerken, Sache des Richters zu entscheiden, ob ein gewerbliches Erzeugnis zugleich ein Werk der bildenden Künste verkörpert oder an sich trägt. Es versteht sich hierbei von selbst, daß nicht jede beliebige bildnerische Ausgestaltung oder Verzierung den Gegenstand in die Sphäre eines Werkes der bildenden Künste erhebt. Vielmehr wird hier, wie allgemein, der Gesichtspunkt maßgebend sein, ob, unabhängig von dem Gebrauchszwecke der Sache, eine individuelle künstlerische Leistung vorliegt. Daß aber bei dieser Prüfung der höhere oder niedere Kunstwert nicht ins Gewicht fällt, ist schon heute anerkannten Rechtes und bedarf keiner besonderen Hervorhebung im Gesetze.

Im übrigen wird durch das Fallenlassen des § 14 des Kunstschutzgesetzes der Geltungsbereich des Musterschutzgesetzes vom 11. Januar 1876 nicht berührt. Deshalb unterliegen solche Formschöpfungen, welche, ohne als Werke der bildenden Künste angesprochen werden zu können, als Vorbilder für die geschmackvolle Darstellung gewerblicher Erzeugnisse dienen sollen, nach wie vor den Bestimmungen dieses Gesetzes. Hierher werden namentlich die Linienmuster der Textilgewerbe und der Tapetenindustrie, die Vorlagen der Konfektion und der Bekleidungsindustrie, ferner einfache Kombinationen, plastische Bildwerke ohne ausgeprägte individuelle Formung, bloße Zierstücke und ähnliches zu zählen sein. Derartige Erzeugnisse bedürfen, um den Schutz gegen Nachbildung zu erlangen, der Anmeldung bei dem Musterregister. Denkbar ist aber auch der Fall, daß beide Gesetze Anwendung finden. In einem solchen Falle ist es Sache des Urhebers zu erwägen, ob er die Anmeldung zum Musterregister bewirken oder sich auf den ohne Förmlichkeiten erlangbaren Kunstschutz verlassen will. Im allgemeinen wird anzunehmen sein, daß für ein Erzeugnis, das sich als Werk der bildenden Künste darstellt und daher ohne Förmlichkeiten Schutz genießt, die Eintragung in das Musterregister nicht nachgesucht werden wird. Findet eine solche Anmeldung gleichwohl statt, so würde ein doppelter Schutz bestehen. Ein solcher Rechtszustand erscheint auch nicht bedenklich. Da die Bestimmungen der beiden Gesetze nicht in allen Punkten, namentlich nicht in Ansehung der Schutzdauer gleichwertig sind, könnte zwar in Frage kommen, künftigen Schwierigkeiten durch eine Bestimmung vorzubeugen, wonach auf ein Werk der bildenden Künste, für das der Berechtigte die Eintragung in das Musterregister erlangt hat, der Kunstschutz überhaupt keine Anwendung findet. Gegen eine solche Regelung würde jedoch der vom Entwurf anerkannte Grundsatz der urheberrechtlichen Gleichstellung von angewandter Kunst und hoher Kunst sowie die Erwägung sprechen, daß es leicht zu einer Schädigung der Interessen des Urhebers führen kann, wenn das Schicksal des Kunstschutzes von dem Schicksale des an Förmlichkeiten gebundenen geringeren Rechtes abhängig sein würde. Überdies liegt auch schon nach heutigem Rechte – ohne daß daraus in der Praxis Weiterungen entstanden sind – die Möglichkeit vor, daß eine zunächst nur als Vorbild für gewerbliche Erzeugnisse entworfene und in die Musterrolle eingetragene Formschöpfung zugleich die Merkmale eines Werkes der bildenden Künste an sich trägt und als solches auch über die Dauer des Musterschutzes hinaus Schutz genießt.

Was unter einem Werke der Photographie zu verstehen ist, bedarf keiner näheren Erläuterung. Selbstverständlich ist, daß als Werk der Photographie nicht nur das fertige Erzeugnis, sondern auch das Erzeugnis in den Zwischenstadien seiner Bearbeitung, insbesondere das Negativ der photographischen Aufnahme zu gelten hat. Nach § 11 des Gesetzes vom 10 Januar 1876 finden dessen Vorschriften auch Anwendung auf solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden. Auch die Zusatzakte zur Berner Übereinkunft hat die photographieähnlichen Verfahren der Photographie ausdrücklich gleichgestellt. Trotz der Bedenken, welche gegen diesen Begriff neuerdings vom technischen Standpunkt erhoben worden sind, empfahl es sich, die Vorschrift des § 11 a. a. D. in den Entwurf zu übernehmen, um das innere Recht mit dem internationalen Recht im Einklang zu erhalten.

Dagegen kann die Frage, ob ein Erzeugnis als ein Werk der bildenden Künste oder als ein Werk der Photographie anzusehen ist, im einzelnen Falle zweifelhaft sein. Im Verkehre werden neuerdings mehr und mehr auch die hervorragenden Erzeugnisse des Lichtdrucks, der Photogravüre usw. >>Kunstblätter<< genannt. Diesem Sprachgebrauche gegenüber ist hervorzuheben, daß Verfahren, die von der Übertragung des Bildes auf photographischem Wege ausgehen, auch wenn dabei durch Retouche und ähnliche Nachbehandlung die menschliche Hand mitwirkt, vom Standpunkte des Entwurfs nicht als Werke der bildenden Künste, sondern als Werke der Photographie anzusehen sind. Andererseits wird das von der Hand des Künstlers geschaffene Werk, z. B. ein Holzschnitt, dadurch nicht zu einem Werke der Photographie, daß diese dabei Hilfsdienste verrichtet hat. Die Entscheidung im Einzelfall ist Sache des Richters und der Sachverständigen.

§ 3

Nach § 1 Nr. 3 des Literargesetzes werden nach Maßgabe dieses Gesetzes die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art geschützt, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind. Diese Fassung läßt Zweifel übrig, welchem Rechte Abbildungen unterstehen, die zwar nicht selbst als >>Kunstwerke<< anzusehen sind, die sich aber als Entwürfe für Werke der bildenden Künste darstellen. Nachdem jetzt auch die Entwürfe für Bauwerke und gewerbliche Erzeugnisse der im § 2 Abs. 1 bezeichneten Art als Werke der bildenden Künste anerkannt worden sind, erscheint im Interesse einer schärferen Abgrenzung des Literatur- und Kunstschutzes die Bestimmung geboten, daß das Literargesetz keine Anwendung findet, soweit Entwürfe als Werke der bildenden Künste anzusehen sind. Selbstverständlich findet dieser Grundsatz nicht nur auf die im § 2 Abs. 2 ausdrücklich hervorgehobenen Entwürfe, sondern auch auf die Entwürfe für alle sonstigen Werke der bildenden Künste Anwendung.

§ 4

Das Gesetz vom 9. Januar 1876 enthält keine Vorschrift darüber, wer als Urheber eines Werkes der bildenden Künste anzusehen ist. Da hierüber in der Praxis grundsätzlich Zweifel nicht hervorgetreten sind, so hat auch der Entwurf von einer solchen Vorschrift abgesehen. Auch der Umstand, daß nach dem Entwurfe die Baukunst und die angewandte Kunst in den Bereich des Schutzes einbezogen werden sollen, nötigt nicht zu einer Begriffsbestimmung, da die Verhältnisse hier im wesentlichen nicht anders liegen als bei den übrigen Zweigen der bildenden Künste. Im allgemeinen wird es nicht zweifelhaft sein, daß bei einem Werke der bildenden Künste derjenige als Urheber anzusehen ist, welcher den künstlerischen Gedanken gefaßt und künstlerisch zur Darstellung gebracht hat. Daß er bei de Ausführung andere Personen als Gehilfen, Werkmeister und Arbeiter zugezogen hat, ist unerheblich. Ähnliches gilt für den Bereich der Photographie. Auch hier wird derjenige, welcher die Aufnahme leitet, nicht nur dann als Urheber anzusehen sein, wenn er die zur Aufnahme des Bildes, zur Übertragung des Negativs in das Positiv usw. nötigen Verrichtungen in Person ausführt, sondern auch dann, wenn er sich bei diesen Verrichtungen anderer Peronen bedient, die nach seinen Anweisungen tätig werden. Auf einem anderen Boden liegt die Frage, in welchen Fällen das von Rechts wegen zunächst bei dem Schöpfer des Werkes entstandene Recht kraft eines besonderen Rechtsverhältnisses (Auftrag, Dienstvertrag usw.) als auf einen anderen übergegangen zu betrachten ist. Hierüber wird bei § 10 besonders zu handeln sein.

Bedarf es hiernach zwar im allgemeinen keiner Vorschrift über die subjektiven Voraussetzungen des Urheberrechts, so muß doch nach dem Vorgang im § 7 des geltenden Kunstschutzgesetzes (vgl. auch § 8 des Photographieschutzgesetzes) über den Fall Bestimmung getroffen werde, daß ein nach den Vorschriften in §§ 1, 2 an sich schutzfähiges Werk sich als die Nachbildung eines andern Werkes darstellt. Die Bestimmung im § 7 des Gesetzes vom 9 Januar 1876 lautet:

>> Wer ein von einem anderen herrührendes Werk der bildenden Künste auf rechtmäßige Weise, aber mittels eines anderen Kunstverfahrens nachbildet, hat in Beziehung auf das von ihm hervorgebrachte Werk das Recht eines Urhebers, auch wenn das Original bereits Gemeingut geworden ist <<

Während § 16 des Entwurfs den Fall behandelt, daß durch die freie Benutzung eines Werkes ein neues Werk geschaffen wird, das außerhalb des Rechtskreises des ersteren steht, hat § 7 des Kunstschutzgesetzes den Fall im Auge, daß zwar eine Nachbildung vorliegt, aber eine solche, welche für sich eines Urheberschutzes fähig ist, weil sie selbst das Ergebnis individueller künstlerischer Tätigkeit ist. Die Bestimmung ist zwar nicht unangefochten geblieben, sie muß jedoch im Prinzip aufrecht erhalten werden. Dagegen bedarf sie im einzelnen der Abänderung. Zunächst kann es für die Frage des Schutzes offenbar keinen Unterschied begründen, ob die Nachbildung von einem anderen als dem Urheber des Originalwerkes oder von diesem selbst herrührt. Ferner wird die Beschränkung des Urheberrechts auf die rechtmäßige Nachbildung mit Grund angefochten. Auch dem Verfertiger einer nicht rechtmäßigen Nachbildung kann, soweit die eigene künstlerische Arbeit reicht, der Schutz, zumal gegen Dritte, nicht versagt werden, weil nach dem Grundgedanken des Gesetzes künstlerische Tätigkeit von Rechts wegen das Urheberrecht schafft. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Nachbildens berührt nur das Verhältnis zwischen dem Schöpfer des Originalwerkes und dem Nachbildenden, sie ist für das Entstehen des Urheberrechts schon um deswillen unerheblich, weil die Genehmigung jederzeit nachgeholt werden kann. Entbehrlich ist ferner die Bestimmung, daß der Schutz des Nachbildenden auch gegenüber einem gemeinfrei gewordenen Originale Platz greift. Denn da der Schutz nicht von dem Rechte des Originalwerkes abgeleitet ist, so ist es für die Frage des Urheberrechts an der Nachbildung unerheblich, ob an dem Original ein Urheberrecht besteht oder nicht. Schließlich kann es als eine notwendige Voraussetzung nicht angesehen werden, daß die Nachbildung mittels eines anderen Kunstverfahrens erfolgt. Abgesehen von der grundsätzlichen Erwägung, daß jeder künstlerischen Arbeit das Urheberrecht gebührt, rechtfertigt auch die Schwierigkeit, zu entscheiden, was unter einem >>anderen<< Kunstverfahren zu verstehen ist, die Abänderung des geltenden Rechtes.  Auch für die Wiedergabe eines Ölgemäldes durch ein anderes Ölgemälde wird daher, sofern die Nachbildung die allgemeinen Voraussetzungen eines Werkes der bildenden Künste erfüllt, d.h. eine individuelle künstlerische Leistung verwirklicht, ein Urheberrecht anerkannt werden müssen. Das Urheberrecht an dem durch Nachbildung hervorgebrachten Werke steht jedoch zu dem Urheberrecht am Originalwerk im Abhängigkeitsverhältnisse, d.h. der zweite Urheber kann die ihm an sich zustehenden Befugnisse (§ 15), sofern und solange der Urheber des Originalwerkes gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen Einwilligung ausüben. Zur Vermeidung von Zweifeln ist dieser Grundsatz im § 15 Abs. 2 ausdrücklich ausgesprochen. Daß das Originalwerk als solches frei wird, wenn der Schutz des Urheberrechts an ihm endigt, ist selbstverständlich, da das Recht des zweiten Urhebers lediglich den Schutz gegen Vervielfältigung des von ihm selbst geschaffenen Werkes zum Gegenstande hat.

Gleiche Grundsätze werden gelten müssen, wenn es sich um die Nachbildung eines Werkes, sei es der bildenden Künste, sei es der Photographie, auf photographischem Wege handelt. Auch in diesen Fällen muß sich an das neue photographische Werk von Rechts wegen ein neues Urheberrecht knüpfen, unbeschadet der Rechte, die mit dem Originalwerke verbunden sind. Die Vorschrift im § 1 Abs. 2 des geltenden Photographieschutzgesetzes, die dahin führt, daß die photographische Nachbildung eines freien Kunstwerkes Photographieschutz genießt, die Nachbildung eines geschützten Kunstwerkes dagegen nicht, ist deshalb nicht übernommen worden. Der urheberrechtliche Schutz der photographischen Nachbildung eines Werkes der Photographie wird praktisch namentlich dann von Bedeutung werden, wenn die Nachbildung in einer anderen Technik und Ausführung erfolgt als das photographische Originalwerk.

§§ 5 bis 9

Die Vorschriften der §§ 5 bis 9 des Entwurfs sind den Bestimmungen in §§ 3 ff. des Literargesetzes nachgebildet und bedürfen keiner näheren Erläuterung. Was die Bestimmung im § 9 Abs. 2 anlangt, so sind in den beteiligten Kreisen Zweifel darüber aufgetaucht, ob der Verleger auch dann berechtigt ist, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen, wenn er auf dem erschienenen Werke nicht angegeben ist. Die Frage ist nach dem Wortlaute der Bestimmung zu bejahen; das Rechtsverhältnis ist hier das gleiche wie im Literarrechte.

§§ 10, 11

Die Bestimmung im § 10 des Entwurfs entspricht § 8 des Literargesetzes und handelt von der Übertragbarkeit des Urheberrechts. Nicht übernommen ist die Vorschrift des § 8 des geltenden Kunstschutzgesetzes, soweit sie besagt, daß mit der Überlassung des Eigentums am Werke nicht das Urheberrecht übertragen wird, und daß andererseits der Eigentümer des Werkes nicht verpflichtet ist, dasselbe zum Zwecke der Veranstaltung von Nachbildungen an den Urheber herauszugeben. Eine solche Vorschrift erscheint entbehrlich. Bereits die Motive des Entwurfs vom Jahre 1870 führen aus, wie es als selbstverständlich betrachtet werden könne, daß die dem Urheber zustehende ausschließliche Nachbildungsbefugnis von dem Rechte des Eigentums am Werke selbst zu unterscheiden ist, und die Übertragung des körperlichen Eigentums einen Schluß auf die Übertragung jener Nachbildungsbefugnis nicht begründet. Es kann angenommen werden, daß dieser Grundsatz, wenn er gleich in ausländischen Rechten vereinzelt noch streitig ist, bei uns inzwischen in das allgemeine Rechtsbewußtsein übergegangen ist. Auch für das Gebiet des Urheberrechts an Werken der Photographie, wo sich ähnliche Fragen an der Überlassung des Negativs knüpfen, bedarf es besonderer Bestimmungen nicht. Weder wird an sich durch die Überlassung des Negativs das Urheberrecht übertragen, noch durch den Übergang des Urheberrechts das Eigentume am Negative berührt. In allen diesen Fällen entscheiden die besonderen Umstände, in erster Linie also die ausdrücklichen Abmachungen der Beteiligten.

Auch die weitere Bestimmung im § 8 des Kunstschutzgesetzes (vgl. auch § 7 des Photographieschutzgesetzes), daß bei Portraits das Nachbildungsrecht auf den Besteller übergeht, ist fallen gelassen. Dieser Bestimmung, die auf der Erwägung beruht, daß der Besteller davor zu schützen sie, daß das bestellte Bild ohne seinen Willen an die Öffentlichkeit gelangt, bedarf es nicht mehr, da der Entwurf in anderer Weise (vgl. §§ 18, 22) für eine Sicherstellung der hier in Frage kommenden Interessen des Bestellers und des Abgebildeten Sorge getragen hat. Hierher gehört auch, daß der Besteller, ohne im Besitze des Urheberrechts zu sein, das Porträt vervielfältigen lassen darf. Diese Regelung verdient schon um deswillen den Vorzug, weil dadurch auch bei bestellten Porträts der Zusammenhang zwischen Urheberschaft und Urheberrecht grundsätzlich aufrecht erhalten wird, worauf in den beteiligten Kreisen aus allgemeinen Gründen Wert gelegt wird.

Außerhalb des Falles des bestellten Porträts hat das geltende Recht über die urheberrechtlichen Befugnisse des Bestellers eines Werkes keine Bestimmung getroffen. Auch der Entwurf sieht von einer Regelung der Frage ab, in welchen Fällen bei der Anfertigung eines Werkes auf Bestellung das Urheberrecht als auf den Besteller übergehend zu behandeln ist. Die Verhältnisse liegen hier, je nachdem es sich um Werke der hohen Kunst oder des Kunstgewerbes, um Werke der Photographie oder schließlich um Werke der Baukunst handelt, vielfach verschieden; außerdem entscheiden Übung und Handelsbrauch. Selbstverständlich ist, daß auch ohne ausdrückliche Vertragsbestimmung das Urheberrecht auf den Besteller alsdann übergeht, wenn es nach Lage der Umstände als von den Parteien gewollt zu unterstellen ist. Dies wird der Regel nach dann der Fall sein, wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste für geschäftliche Zwecke einen Berufsphotographen mit der Anfertigung photographischer Abzüge des Werkes beauftragt hat.

Nach den jedesmal obwaltenden Verhältnissen ist auch die namentlich für das Kunstgewerbe und das photographischen Gewerbe wichtige Frage zu entscheiden, ob das Urheberrecht an einem Werke, das jemand im Dienste eines geschäftlichen Unternehmens und für dessen Zwecke hervorgebracht hat, bei dem Urheber verblieben oder auf den Betriebsunternehmer übergegangen ist. Wird im allgemeinen zwar angenommen werden können, daß das Recht auf den Unternehmer übergegangen ist, wenn der Urheber, namentlich als Angestellter, Beamter usw., seine Dienste dem Unternehmer berufsmäßig und gegen Entgelt zur Verfügung gestellt hatte, so hat doch von der Aufnahme einer gesetzlichen Präsumtion in das Gesetz abgesehen werden müssen, da eine solche Vorschrift der Verschiedenheit der Fälle nicht gerecht werden würde.

Die Vorschrift im § 11 soll an die Stelle des § 12 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 treten. Sie entspricht, auch in Ansehung der Fristbestimmung des Abs. 2, dem Vorgang in § 3, 42 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901.

§ 12

Die Vorschrift im § 12 bezweckt, das Werk gegen Veränderungen, Entstellungen und ähnliche, unter Umständen den Ruf des Künstlers gefährdende Maßnahmen sicherzustellen. Die Bestimmung hat nach dem Vorbilde des Literargesetzes nur den Fall im Auge, daß das Urheberrecht übertragen wird. Zu einem solchen Falle soll der Erwerber in Ausübung seiner Befugnisse (§ 15) nicht berechtigt sein, an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Inhabers Änderungen vorzunehmen. Das Werk darf also mit einer solchen Änderung weder vervielfältigt, noch gewerbsmäßig verbreitet, noch gewerbsmäßig mittels mechanisch-optischer Einrichtungen vorgeführt werden.

Zulässig sind nach Abs. 2 solche Änderungen, für die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Hierbei werden auch die im Kunstverkehre bestehenden Gebräuche zu berücksichtigen sein. Keinem Zweifel wird es unterliegen, daß namentlich die Übertragung des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen gestattet sind, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. Andererseits kann angenommen werden, daß die Weglassung von Teilen meist eine im Sinne des § 12 unzulässig Änderung des Werkes darstellen wird. Das Gleiche gilt von der Weglassung von Vermerken, die, wie z.B. die Bezeichnung des Jahres, in welchem das Werk entstanden ist, nach der Verkehrsanschauung für die Beurteilung des Werkes von Bedeutung sind.

Die Erteilung der Erlaubnis steht dem >>Berechtigten<< zu. In Übereinstimmung mit dem Literargesetze hat der Entwurf, wo er vom Urheber spricht, nicht nur denjenigen, in dessen Person das Urheberrecht entstanden ist, sondern, falls nicht etwa aus dem Zusammenhang ein anderes hervorgeht, auch den Erben, nicht aber einen sonstigen Rechtsnachfolger im Auge. Im Gegensatze hierzu ist als >>Berechtigter<< jeder zu verstehen, der im gegebenen Falle zur Ausübung des Urheberrechts befugt ist, folglich unter Umständen auch der Verleger.

Über den Fall, daß das Werk, ohne daß eine Übertragung des Urheberrechts stattgefunden hat, verändert wird, hat der Entwurf keine Bestimmung getroffen. Hauptsächlich handelt es sich hier um den Fall der Vornahme einer Änderung an einem Gemälde, einer Zeichnung usw. durch den Eigentümer oder Besitzer. In Fällen dieser Art erscheint, solange das veränderte Werk nicht an die Öffentlichkeit gelangt, das Interesse des Urhebers durch die Änderung nicht in dem Maße berührt, daß das Gesetz zu seinem Schutze einzutreten brauchte. Wird aber das veränderte Werk, z.B. durch Ausstellen, weiteren Kreisen zugänglich gemacht, so werden die Vorschriften des allgemeinen Rechtes ausreichenden Schutz gewähren, namentlich dann, wenn mit der Bekanntgabe des veränderten Werkes eine Verletzung der künstlerischen Ehre des Urhebers oder die Gefahr einer Täuschung des Publikums verbunden ist. Auch die Vorschrift des § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Namensrecht kommt hier in Betracht. Es ist anzunehmen, daß der Urheber auf Grund dieser Vorschrift die Beseitigung der Beeinträchtigung beanspruchen kann, wenn das mit seinem Namen versehene Werk verändert und in dieser Form dritten Personen zugänglich gemacht wird.

§ 13

Jeder Künstler hat ein Interesse daran, daß ein von ihm geschaffenes Werk, dem er aus irgend einem Grunde nicht selbst seinen Namen oder Namenszug beigesetzt hat, nicht ohne sein Wissen von anderer Seite mit seinem Namen oder Namenszug versehen wird; denn eine solche Bezeichnung des Werkes hinter dem Rücken des Künstlers kann dem Rufe des Künstlers erheblichen Abbruch tun. Zwar gewährt unter Umständen bereits die bestehende Gesetzgebung gegen derartigen Mißbrauch Schutz. Jedoch werden diese Vorschriften in manchen Fällen versagen, insbesondere finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über Betrug und Urkundenfälschung dann keine Anwendung, wenn die Beisetzung des Namens oder Namenszugs nicht in widerrechtlicher Absicht erfolgte. Der Entwurf hat deshalb im § 13 dem Künstler ausdrücklich und allgemein das ausschließliche Recht der Signierung zuerkannt und jedem anderen, auch den Erben des Künstlers, untersagt, den Namen oder Namenszug beizusetzen, es sei denn, daß der Künstler selbst hierzu die Einwilligung erteilt hat. Im § 33 ist dann die vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 13 unter Strafe gestellt. Es ist aber selbstverständlich, daß, wenn durch die Handlung zugleich ein Strafgesetz verletzt wird, das eine schwerere Strafe androht, dieses zur Anwendung kommt.

Die Bestimmung hat in erster Linie für den Urheber eines Werkes der bildenden Künste Bedeutung. Sie soll jedoch auch für den Bereich der Photographie gelten.

§ 14

Die Vorschrift des § 14 entspricht im allgemeinen dem § 10 des Literargesetzes. Abweichend von dem Literargesetze muß jedoch die Zwangsvollstreckung in das Werk selbst für zulässig gelten, da dieses einen stofflichen Vermögenswert enthalten kann, was bei dem Manuskripte der Regel nach nicht der Fall ist.

Dagegen werden dem Manuskripte gleich zu behandeln sein solche Vorrichtungen, welche, wie photographische Negative, Druckplatten, plastische Formen, lediglich als Mittel zur Vervielfältigung dienen, Vorrichtungen, deren stofflicher Wert meist nur gering ist. Da der Ersteher dieser Gegenstände das Urheberrecht nicht erwirbt, wird ihre Pfändung für den Gläubiger regelmäßig keinen erheblichen Vermögensvorteil bringen, während dem Urheber die Verwertung seines unter Umständen wertvollen Urheberrechts unmöglich gemacht wird. Um eine derartige Schädigung des Urhebers zu verhüten, soll bei diesen Gegenständen die Zwangsvollstreckung von seiner Einwilligung abhängig sein.

Eine weitergehende Beschränkung der Zwangsvollstreckung erscheint nicht geboten und auch mit den Interessen der Gläubiger nicht vereinbar. Durch die Bestimmung im § 811 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung ist bereits dafür Sorge getragen, daß die für den Künstler zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstände, zu denen unter Umständen auch Skizzen, erste Entwürfe usw. zu rechnen sein werden, der Pfändung nicht unterliegen. Was den in Künstlerkreisen laut gewordenen Wunsch anlangt, die Zwangsvollstreckung in das unfertige Werk schlechthin auszuschließen, so ist unter dem bisherigen Rechte ein praktisches Bedürfnis zu einer Vorschrift nicht hervorgetreten. Gegebenenfalls würde es Sache der freien Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner sein, nach Maßgabe des beiderseitigen Interesses über die Fertigstellung des Werkes zu bestimmen. Vom Standpunkte der gesetzgeberischen Beurteilung wäre jedenfalls davon auszugehen, daß auch das unfertige Werk, da es unter Umständen einen beträchtlichen Vermögenswert darstellen kann, dem Gläubiger nicht entzogen werden darf, zumal eine objektive Feststellung, ob ein Werk im Sinne des Verkehrs als fertiggestellt angesehen werden kann oder nicht, überaus schwierig sein würde. Für das Gebiet der Baukunst wäre eine Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf das fertige Bauwerk ohnehin nicht möglich, und ähnliches würde für kunstgewerbliche Gegenstände aus wertvollem Stoffe gelten müssen.

§ 15

Gegenstand der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ist, wie in dem Literargesetze (§ 11), die Vervielfältigung und die gewerbsmäßige Verbreitung. Der Vervielfältigung ist durch ausdrückliche Vorschrift zur Vermeidung von Zweifeln die Nachbildung gleichgestellt worden. eine solche Bestimmung ist notwendig, um außer Zweifel zu stellen, daß auch die Wiedergabe des Werkes mittels eines anderen Verfahrens sowie das Anfertigen einer Vorrichtung, die zur Herstellung von Abzügen dient, dem Rechte des Urhebers unterliegt. Bei photographischen Werken ist deshalb auch die Herstellung eines Positivs nach einem Negative, wie der umgekehrte Fall, ohne Zustimmung des Berechtigten verboten. Als Nachbildung gilt auch das Nachbauen, d.h. die Ausführung eines Bauwerkes, sei es nach fremden Plänen, sei es nach einem fertigen Werke.

Die Vorschrift, daß die ausschließliche Befugnis sich nicht auf das Verleihen erstreckt, entspricht dem Literargesetze. Das Bedürfnis nach einer solchen Vorschrift ist auch für den Bereich des Kunst- und Photographieschutzes anzuerkennen. Die Abbildungen, auf die der vorliegende Entwurf Anwendung findet, müssen in diesem Punkte den gleichen Vorschriften wie die wissenschaftlichen und technischen Abbildungen des Literargesetzes, zumal die Grenze zwischen beiden Gebieten flüssig ist.

Der Ausdruck >>Verbreitung<< ist in dem gleichen Sinne zu verstehen, wie er im Literargesetze gebraucht wird; er begreift also das >>zur Schaustellen<< nicht in sich. Die öffentliche Ausstellung eines Werkes soll auch künftig von der Genehmigung des Urhebers nicht abhängig sein, vielmehr dem freien Verfügungsrechte des Eigentümers vorbehalten bleiben. Dem in den beteiligten Kreisen hervorgetretenen Wunsche, die Verfügung über die Ausstellung des Werkes dem Urheber zu belassen, kann nicht entsprochen werden. Es ist nicht angängig, dem Eigentümer des Werkes oder seinen Gläubigern zu untersagen, das zum Verkaufe gestellte Werk im Wege der Ausstellung öffentlich darzubieten. Ein solches Verbot würde auch für den Kunsthandel eine ernste Erschwernis bedeuten. Aber auch die Nutzung des Werkes durch entgeltliche Schaustellung muß als Ausfluß des Eigentums nach allgemeinen Grundsätzen dem Eigentümer vorbehalten bleiben. Übrigens sprechen auch allgemeine Rücksichten gegen die gewünschte Erweiterung des Urheberrechts. Würde zu jeder öffentlichen Schaustellung eines Gemäldes usw. die Genehmigung des Künstlers oder seines oft unbekannten Rechtsnachfolgers eingeholt werden müssen, so würde die Veranstaltung von Ausstellungen wesentlich erschwert und unter Umständen unmöglich gemacht werden. Wird vom Künstler aus besonderen Gründen eine Schaustellung seines Werkes nicht gewünscht, so bleibt es ihm unbenommen, dem Käufer eine entsprechende Auflage zu machen, die, wenn sie auch dritte Personen nicht bindet, doch im allgemeinen zu seinem Schutze ausreichen wird.

Dagegen ist der Schutz auf die gewerbsmäßige Vorführung des Werkes mittels mechanisch-optischer Einrichtungen erstreckt worden. Eine solche Erweiterung des Schutzes ist aus Interessentenkreisen unter Hinweis auf die ausschließliche Befugnis des Urhebers zur öffentlichen Aufführung von Bühnen- und Tonwerken zunächst für photographische Bilder befürwortet worden. Zur Begründung des Verlangens ist darauf hingewiesen, daß Spezialitätentheater und ähnliche Veranstaltungen photographische Bilder zur Vorführung von sogenannten Projektionsbildern gewerblich ausnutzen und hierdurch die wirtschaftliche Verwertung des durch die Vorführung bekannt gewordenen und des Interesses beraubten Originals erschweren. Dasselbe geschehe mittels des Kinematographen, des Mutoskopen, rotierender Schauapparate und ähnlicher Vorrichtungen. Der Entwurf trägt diesen Wünschen durch die Bestimmung Rechnung, daß der Urheber die ausschließliche Befugnis haben soll, das Werk gewerbsmäßig mittels mechanisch-optischer Einrichtungen vorzuführen. Diese Fassung soll zum Ausdrucke bringen, daß nur solche – gewerbsmäßige – Vorführungen in Betracht kommen, bei denen einmal mechanische Einrichtungen, z.B. Kinematographenmechanismen, betätigt werden, und ferner eine besondere optischeWirkung, z.B. durch ein Projektionsobjektiv, errecht werden soll. Beide Merkmale müssen zusammenkommen; die gewöhnliche Schaustellung eines Bildes mittels des Stereoskopen fällt deshalb nicht unter die Vorschrift, wohl aber z.B. die Projektion mittels des Nebelbildapparats. Wenn diese Vorschrift auch in erster Linie nur für photographische Werke praktisch werden wird, so ist sie doch auch für die Werke der malenden und zeichnenden Kunst nicht ganz ohne Bedeutung; sie soll deshalb auch für diese gelten.

Wie § 3 des Photographieschutzgesetzes ergibt, ist zur Zeit nur die mechanische Nachbildung des photographischen Werkes verboten. Nach der Auslegung, welche diese Vorschrift in der Rechtsprechung gefunden hat, ist jede Nachbildung erlaubt, welche durch Vermittlung eines künstlerischen Vervielfältigungsverfahrens (Holzschnitt, Kupferstich) zustande kommt, gleichviel ob dieses Verfahren nur als Grundlage einer weiteren mechanischen Vervielfältigung zu dienen bestimmt ist. Bei der Leichtigkeit, mit der heute ein Bild auf eine Holz-, Kupferplatte usw. übertragen werden kann, ist hiermit jedes wertvollere photographische Erzeugnis der Nachbildung preisgegeben. Es ist ein berechtigtes Verlangen des Photographen, daß hierin Wandel geschaffen werde. Auch innere Gründe führen dazu, die Werke der Photographie, nachdem sie als Gegenstände eines Urheberrechts anerkannt sind, gegen jede Nachbildung zu schützen. In Zukunft wird daher auch eine Nachbildung durch ein Kunstverfahren unzulässig sein.

Der Schutz einer photographischen Abbildung wird im § 5 des geltenden Gesetzes davon abhängig gemacht, daß die Abbildung den Namen oder die Firma und den Wohnort des Verfertigers oder Verlegers sowie das Kalenderjahr des Erscheinens enthält. Der Entwurf hat eine ähnliche Vorschrift nicht übernehmen zu sollen geglaubt. Zwar sind unter den Interessenten auch Stimmen für die Beibehaltung der Vorschrift laut geworden. Man hat zur Begründung darauf hingewiesen, daß dem Publikum ein Mittel zur Orientierung über die Urheberechtsverhältnisse an die Hand gegeben werden müsse, daß die Belästigung für den Photographen, der ohnehin schon aus Reklamerücksichten und mit Rücksicht auf die Bestimmung in §§ 6, 2 des Preßgesetzes seines Firma auf den Karton zu setzen pflege, nicht erheblich ins Gewicht falle und jedenfalls sehr viel geringer sei, als wenn etwa dem Bezeichnungszwang ein System der amtlichen Registrierung der geschützten Werke substituiert werden sollte. Letzteres kann jedoch nicht ernsthaft in Frage kommen, und auch im übrigen sind die geltend gemachten Gründe nicht überzeugend. Die Orientierungsmöglichkeit für das Publikum verliert mit der Verlängerung der Schutzfrist viel von ihrer Bedeutung, da bei der schnellen Entwicklung der Technik ein mehr als 15 Jahre altes photographisches Bild selten zur Nachbildung anreizen wird. Vor allem aber kommt in Betracht, daß aus dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Bezeichnung ein sicherer Schluß auf den Schutz oder auf die Gemeinfreiheit des photographischen Erzeugnisses nicht gezogen werden kann. Denn nach der Berner Konvention sind die aus den Vertragsstaaten stammenden photographischen Erzeugnisse, insoweit sie in ihrer Heimat nicht bezeichnungspflichtig sind, auch bei uns von diesem Zwange frei, sodaß sie auch ohne die bei uns vorgeschriebenen Angaben auf den vollen Schutz des deutschen Gesetzes Anspruch haben. Es wäre also zwecklos, dabei auch unbillig, die Inländer behufs Geltendmachung ihres Rechtes an Vorschriften zu binden, von denen die Ausländer vertragsmäßig befreit sind. In Betracht kommt auch, daß die Bezeichnungen, namentlich wenn sie auf dem Karton angebracht sind, sich unschwer ablösen lassen, womit dann der Nachbildung durch Dritte freie Bahn geschaffen wird. Ferner soll nicht nur die fertige photographische Abbildung, sondern auch schon das Negativ Schutz genießen, und schließlich trägt das System des Bezeichnungszwanges der Entwicklung der Liebhaberphotographie nicht Rechnung. Diese Gesichtspunkte werden für die Beseitigung der Formvorschrift des geltenden Rechtes den Ausschlag geben müssen.

Die Bestimmung im Abs. 2 des § 15 soll die Befugnisse desjenigen, welcher gemäß § 4 für ein durch Nachbildung hervorgebrachtes Werk als Urheber gilt, für den Fall regeln, daß das durch die Nachbildung betroffene Werk selbst Gegenstand eines Urheberrechts ist. Dem Urheber des durch Nachbildung entstanden Werkes stehen an sich die im Abs. 1 bezeichneten Befugnisse zu, er darf aber sofern der Urheber des Originalwerkes gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen Einwilligung von der Möglichkeit der Vervielfältigung, gewerbsmäßigen Verbreitung oder Vorführung seines Werkes Gebrauch machen. Diese Befugnisse ruhen und werden erst wirksam, wenn das Recht am Originalwerk erloschen ist, oder wenn der Berechtigte die Erlaubnis zur Ausübung erteilt hat. Die Einwilligung bestimmt auch den Umfang der dem Nachbildner zustehenden Befugnisse. Ein Verleger, dem der Urheber sein Gemälde nur zur Nachbildung durch Kupferstich überlassen hat, würde vermöge seines Urheberrechts an dem Kupferstiche nicht befugt sein, diesen photographisch zu vervielfältigen. Vielmehr würde er hierdurch in das Urheberrecht an dem Gemälde eingreifen, da der Verleger die Nachbildung nur mittels des ihm vom Urheber gestatteten Verfahrens vervielfältigen darf.

Auf der anderen Seite enthält die Vorschrift des Abs. 2 keine Einschränkungen des Schutzes, der dem Nachbildner auf Grund des Abs. 1 gegen eine Verletzung seiner ausschließlichen Befugnisse zusteht. Die Urheber eines durch Nachbildung entstandenen Werkes, z.B. der Kupferstecher, der Holzschneider und auch der Photograph, dürfen also, wenn das Werk unter Verletzung ihrer ausschließlichen Befugnisse vervielfältigt, verbreitet oder vorgeführt wird, ohne weiteres alle Rechtsbehelfe geltend machen, die den Urhebern überhaupt, sei es nach dem Entwurfe, sei es nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, gewährt sind; einer Einwilligung des Urhebers des Originalwerkes bedarf es hierzu nicht. Der Nachbildner genießt demnach den gesetzlichen Schutz auch dagegen, daß das von ihm hervorgebrachte Werk ohne seine Einwilligung wiederum von dem Urheber des Originalwerkes vervielfältigt wird. Ob dieser berechtigt ist, die Nachbildung des Originalwerkes in derselben oder in einer anderen Kunstform oder durch Photographie weiteren Personen zu gestatten, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang er dem Nachbildner eine ausschließliche Befugnis zur Vervielfältigung des Originalwerkes übertragen hat.

§§ 16, 17

Die Vorschrift des § 16 des Entwurfs gibt die Vorschriften im § 4 des Kunstschutzgesetzes und im § 2 des Photographieschutzgesetzes in der Sprachweise des Literargesetzes wieder.

Nach § 5 des Kunstschutzgesetzes ist es als verbotene Nachbildung auch anzusehen:

  1. wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet worden ist, als bei dem Originalwerke;
  2. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist;
  3. wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste sich an einem Werke der Baukunst, der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen befindet;
  4. wenn der Urheber oder Verleger dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider eine neue Vervielfältigung des Werkes veranstalten;
  5. wenn der Verleger eine größere Anzahl von Exemplaren eines Werkes anfertigen läßt, als ihm vertragsmäßig oder gesetzlich gestattet ist.

Eine derartige Aufzählung ist neben den Vorschriften im § 15 und § 17 des Entwurfs bei dem Stande der heutigen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung entbehrlich.

§ 18

Die Vorschriften in §§ 18 bis 23 bedeuten Einschränkungen der ausschließlichen Befugnisse des Urhebers zu Gunsten der Allgemeinheit oder zu Gunsten berechtigter Sonderinteressen.

Der § 6 des Kunstschutzgesetzes regelt folgende Fälle, in denen eine Nachbildung nicht als verboten angesehen werden soll:

  1.  den Fall der Einzelkopie;
  2. die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst durch die plastische Kunst oder umgekehrt;
  3. die Nachbildung von Werken, die sich an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden;
  4. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke in ein Schriftwerk.

Von diesen Ausnahmen ist die unter Nr. 2 von dem Entwurfe nicht übernommen worden. Schon bei der Vorbereitung des Gesetzes vom 9. Januar 1876 war die Berechtigung einer solchen Ausnahme unter dem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen worden, daß die ausschließliche Nutzung seiner Schöpfung, die man dem Künstler gewähren wollte, durch Gestattung der Übertragung in eine andere Kunstgattung beeinträchtigt werden könnte. Man hielt indessen an der Einschränkung fest, um zu ermöglichen, daß die beiden großen Kunstgattungen im Interesse gegenseitiger Anregung sich frei benutzen können. Die damaligen Zweifel sind durch die Erfahrungen inzwischen derart verstärkt worden, daß der Entwurf die Beseitigung der Ausnahme in Aussicht nehmen kann. Die Vorschrift im § 6 Nr. 2 a. a. D. geht davon aus, daß sämtliche Werke der bildenden Künste entweder dem Gebiete der Plastik oder dem Gebiete der graphischen Künste zugewiesen werden können. Dies ist in Wirklichkeit nicht der Fall. Schon beim Relief ist die Grenze schwankend. Andere Schwierigkeiten haben sich in der Rechtsprechung bei der Zuweisung der Lithophanien ergeben. Auch sonstige in neuerer Zeit entstandene Erzeugnisse, z.B. die Photoskulpturen, gehören dem Grenzgebiet an. Bei dieser Sachlage kann nicht mehr in allen hier in Frage kommenden Fällen zweifelsfrei von einer künstlerischen Umgestaltung der körperlichen Form in die Fläche und umgekehrt gesprochen werden, vielmehr läuft die Benutzung nicht selten auf eine mechanische Nachbildung hinaus. In Ansehung der Baukunst ist für das Verhältnis der Entwürfe zu dem ausgeführten Werke die Bestimmung ohnehin nicht brauchbar. Sie wird daher fallen zu lassen sein.

Ferner ist von der Übernahme des § 4 des Photographieschutzgesetzes abgesehen, der bestimmt, daß die Nachbildung eines photographischen Werkes, wenn sie sich an einem Werke der Industrie usw. befindet, als eine verbotene nicht anzusehen ist. Diese Vorschrift hat zu einer schweren Schädigung des photographischen Gewerbes geführt. Das photographische Werk ist heute freigegeben, insofern die Nachbildung mit einem gewerblichen Erzeugnis in Verbindung gebracht wird, z.B. als Warenetikette, und dies selbst dann, wenn sie, wie bei Ansichtspostkarten, in dem Erzeugnisse den wesentlichen Teil bildet. Hierdurch wird der Schutz gerade für wertvolle und kostspielige Aufnahmen illusorisch. Auch diese Vorschrift hat deshalb aufgegeben werden müssen.

Der § 18 regelt zunächst den Fall der Einzelkopie. Bereits bei den Beratungen des bestehenden Kunstschutzgesetzes war anerkannt worden, daß die Einzelkopie unabhängig von dem Willen des Urhebers, namentlich zu Studienzwecken, gestattet sein muß, um die freie geistige Benutzung von Werken der Kunst nicht zu erschweren. An diesem Standpunkte muß festgehalten werden. Eine Vorschrift, wie sie in Künstlerkreisen gewünscht wird, nämlich daß in jedem einzelnen Falle die Einwilligung des Urhebers eingeholt werden möge, würde sich schon aus äußeren Gründen, z.B. wegen unbekannten Aufenthalts, Todes des Künstlers usw. nicht durchführen lassen. In der Fassung des § 18 gelangt allerdings der der Ausnahme ursprünglich zu Grunde liegende Gedanke, daß es sich um eine >>Handkopie<< handeln müsse, nicht zum Ausdrucke. Eine solche Beschränkung ist auch nicht beabsichtigt, vielmehr soll nach dem Entwurfe jedwede Vervielfältigung, also auch eine solche durch mechanische Mittel, z.B. die photographische Aufnahme, gestattet sein. Dies erscheint auch unbedenklich, solange die Vervielfältigung nicht verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird. Unter den letzteren Ausdruck fällt auch die gewerbsmäßige Vorführung mittels mechanisch-optischer Einrichtungen (§ 15). Bei einer derartigen Beschränkung auf die Sphäre des persönlichen Gebrauchs wird es auch unerheblich sein, ob die Nachbildung von demjenigen, der sie für solche Zwecke gebrauchen will, selbst oder ob sie in dessen Auftrage von einem anderen bewirkt wird, sofern nur der letztere, wie der Entwurf ausdrücklich voraussetzt, dafür nicht entschädigt wird. Durch diese Vorschrift wird verhütet, daß die Vervielfältigung in den Kreis einer gewerblichen Ausnutzung tritt, wodurch allerdings die Interessen des Urhebers geschädigt werden könnten. Auf der anderen Seite verbleibt dem Gelehrten, Künstler usw. die Möglichkeit, für wissenschaftliche, Studien- und ähnliche Zwecke vereinzelte Nachbildungen namentlich auf photographischem Wege herzustellen, ohne daß es der Genehmigung des Urhebers bedarf. Von einer besonderen Ausnahmevorschrift für Fälle solcher Art kann daher abgesehen werden.

Wenn übrigens angeregt worden ist, den Urheber gegen eine spätere Verwertung der zunächst ohne Erwerbsabsicht hergestellten Kopie durch ausdrückliche Verwertung der zunächst ohne Erwerbsabsicht hergestellten Kopie durch ausdrückliche Zulassung einer Beschlagnahme der Kopie zu sichern, so ist zu bemerken, daß dieses Ziel schon nach den allgemeinen Bestimmungen des Entwurfs über Rechtsverletzungen (§§ 15, 30 ff.) erreicht wird. Nach § 15 hat allein der Urheber das Recht, das Werk gewerbsmäßig zu verbreiten, und nach § 36 unterliegen widerrechtlich verbreitete Nachbildungen der Vernichtung. Widerrechtlich verbreitet können aber auch rechtmäßig hergestellte Kopien werden. Sobald also die Kopie dem Gewerbebetrieb eines Händlers, Antiquars, Sortimenters überlassen wird, untersteht sie dem Rechte des Urhebers. Hiermit dürfte dessen Interessen ausreichend Rechnung getragen sein, da eine Verwertung der Kopie unter Umgehung des Zwischenhandels die Ausnahme bilden wird.

Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 soll auch auf das Nachbauen Anwendung finden. Der Fall, daß ein Architekt ein fremdes Bauwerk, sei es für seine persönlichen Zwecke, sei es für einen anderen unentgeltlich kopiert und nachbaut, wird höchst selten praktisch werden. Eine besondere Regelung erscheint daher nicht geboten, vielmehr soll es auch in einem solchen Falle bei der Vorschrift des § 18 Abs. 1 bewenden. Diese Vorschrift erfordert, daß der Architekt, wenn er für einen anderen tätig ist, die Bauleitung unentgeltlich ausführt; es genügt also nicht, daß er nur die Pläne zu dem Baue unentgeltlich herstellt, während ein sonstiger Unternehmer den Bau ausführt. Auf der anderen Seite ist es aber nicht erforderlich, daß der Architekt den Bau als solchen unentgeltlich fertig stellt, also die Materialien unentgeltlich liefert und die Handwerker aus eigenen Mitteln bezahlt.

Die Bestimmung des Abs. 2 rechtfertigt sich durch Erwägungen, die mit der Regelung des sogenannten Rechtes am eigenen Bilde zusammenhängen, worüber bei § 22 näher zu handeln sein wird.

§ 19

Nach § 6 Ziffer 4 des geltenden Kunstschutzgesetzes ist die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke in ein Schriftwerk zulässig, vorausgesetzt, daß das letztere als die Hauptsache erscheint und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes dienen. Eine entsprechende Vorschrift hat im § 19 des Entwurfs Aufnahme gefunden, jedoch ist die Ausnahme auf die Fälle beschränkt worden, daß es sich bei dem Schriftwerk um eine selbständige wissenschaftliche Arbeit oder um ein für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmtes Werk handelt. Eine solche Einschränkung erscheint notwendig, um zu verhüten, daß unter dem Vorwand einer selbständigen Arbeit eine die Interessen des Urhebers schädigende Ausbeutung künstlerischer oder photographischer Abbildungen stattfindet. In Anlehnung an das Literargesetzes ist die Ausnahme auf der Verwertung erschienener und ferner solcher Werke beschränkt, welche, z.B. in Kirchen oder Museen, bleibend öffentlich ausgestellt sind. Hieraus folgt, daß Werke bei denen diese Voraussetzungen nicht zutreffen, also auch Werke, die auf Ausstellungen vorübergehend zur Schau gestellt werden, der freien Benutzung für literarische Zwecke nicht unterliegen.

§§ 20, 21

In der Vorschrift des § 6 Ziffer 3 des geltenden Kunstschutzgesetzes hat der Grundsatz Ausdruck gefunden, daß Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut sind und, sofern es nicht in der nämlichen Kunstform geschieht, von jedermann nachgebildet werden können. Eine Beseitigung dieses Grundsatzes, der einem gesunden Rechtsempfinden entspricht und auch schon vor dem Gesetze vom Jahre 1876 in einigen Teilen Deutschlands Rechtens war, wird nicht beabsichtigt. Gegenüber den hier in Frage kommenden kulturellen und ähnlichen allgemeinen Rücksichten muß das Interesse des Urhebers an der ausschließlichen Nutzung seines Werkes zurücktreten. Wenn vorgeschlagen ist, daß zwar die Wiedergabe des Straßenbildes, in welchem das Werk einen Teil bildet, nicht aber die Nachbildung des Werkes selbst zulässig sein solle, so ist zu bemerken, daß eine Abgrenzung dieser Art überaus schwierig sein würde, da es häufig gerade das Werk ist, welches das Straßenbild bestimmt. Überdies ist in vielen der hier in Betracht kommenden Fälle, z.B. bei Ansichtspostkarten, photographischen Abbildungen, Städtebildern usw., das Werk selbst der eigentliche Gegenstand der Nachbildung, und die Darstellung der Umgebung des Werkes nur nebensächliches Beiwerk und Umrahmung. Eine Beseitigung oder Beschränkung dieser im Rechts- und Volksleben eingewurzelten Nachbildungsfreiheit würde auch vom sozialen Standpunkt aus Bedenken unterliegen, da sich an den freien Verkehr namentlich mit Ansichtspostkarten und photographischen Abbildungen die Interessen zahlreicher kleiner Gewerbetreibender knüpfen. Der aus Künstlerkreisen erhobene Einwand, daß durch minderwertige Abbildungen dem Rufe des Künstlers Abbruch geschehe, erscheint mit Rücksicht darauf nicht begründet, daß die hier in Betracht kommenden Abbildungen von Denkmälern, öffentlichen Gebäuden usw. meist nicht künstlerischen Aufgaben dienen, sondern für andere, z.B. patriotische und ähnliche Zwecke bestimmt sind. Im übrigen zeigt der Verkehr, daß auch unter dem jetzigen Rechtszustande künstlerisch hochstehende Abbildungen durchaus nicht ausgeschlossen sind. Es empfiehlt sich, auch künftig die Herstellung dem freien Wettbewerbe zu überlassen.

Indessen bedarf die Vorschrift des § 6 Ziffer 3 a. a. D. in folgendem Punkte der Abänderung. Das bestehende Recht hat die Freigabe der an öffentlichen Straßen und Plätzen stehenden Werke dahin eingeschränkt, daß die Nachbildung nicht in derselben Kunstform erfolgen darf. Diese Bestimmung hat in der Auslegung Schwierigkeiten bereitet. Der Entwurf will daher durch eine neue Fassung zunächst klarstellen, daß die Vervielfältigung eines Werkes der Plastik durch die Plastik sowie das Nachbauen unzulässig ist. Er will ferner aussprechen, daß die nach § 20 zulässige Vervielfältigung sich bei Bauwerken nur auf die äußere Ansicht erstrecken darf, woraus folgt, daß die inneren Teile, z.B. das Treppenhaus, die Innendekoration usw., auch nicht durch Zeichnung, Photographie usw. wiedergegeben werden dürfen. Schließlich soll bestimmt werden, daß ein Werk der malenden oder zeichnenden Kunst oder der Photographie, das sich an einem Bauwerke befindet, nicht wieder an einem Bauwerke nachgebildet werden darf. Durch die letztere Vorschrift soll namentlich verhütet werden, daß ein Fresko oder ein Sgraffito, das an einem an öffentlicher Straße gelegenen Bauwerk angebracht ist, der freien Benutzung für den gleichen Zweck preisgegeben ist, während allerdings die sonstige Wiedergabe durch Zeichnung, Photographie usw. jedermann freisteht.

In den beteiligten Kreisen, namentlich der Architektur, hat man den Wunsch ausgesprochen, dem Urheber wenigstens die Verwertung seines Werkes in solchen Veröffentlichungen vorzubehalten, die im wesentlichen für >>Fachzwecke<< bestimmt sind. Man hat dabei hauptsächlich Sammelwerke im Auge, in denen für den Gebrauch der Fachgenossen Abbildungen von Bauwerken, Fassaden, Ornamenten usw. zusammengestellt sind. Wenn gleich nicht zu verkennen ist, daß eine derartige Verwertung seiner Arbeiten durch jeden beliebigen Dritten unter Umständen den geschäftlichen oder auch künstlerischen Interessen des Architekten zuwiderlaufen kann, so läßt sich dem Wunsche doch nicht entsprechen. Eine Vorschrift dieser Art würde im Widerspruche stehen mit dem Grundsatze, der sowohl für das Literargesetz wie für den vorliegenden Entwurf (vgl. § 19) sonst zur Anwendung gelangt, daß für Unterrichts-, Belehrungs- und ähnliche Zwecke der Urheber sich gegenüber den Interessen der Allgemeinheit mehr oder weniger einschneidende Beschränkungen gefallen lassen muß. Wenn von den Beteiligten ferner dem Wunsche Ausdruck gegeben ist, die Zulässigkeit der Wiedergabe eines an öffentlicher Straße befindlichen Werkes an die Bedingung zu knüpfen, daß auf der Abbildung der Name des Künstlers angegeben werde, so ist zu berücksichtigen, daß auf Bauwerken, nicht angegeben zu werden pflegt, eine Erkundigungspflicht aber mit der Wirkung, daß eine unrichtige Namensangabe die Vervielfältigung zu einer verbotenen macht, dem Verkehre nicht auferlegt werden kann

Die Vorschrift des § 21 entspricht der Bestimmung im § 24 des Literargesetzes.

§ 22, 23

Es ist oben (zu § 10) ausgeführt worden, daß die Vorschrift im § 8 des geltenden Kunstschutzgesetzes, wonach bei Porträts und Porträtbüsten im Falle der Überlassung des Eigentums auch das Nachbildungsrecht auf den Besteller übergeht, in Fortfall kommen soll. An die Stelle dieser Vorschrift ist zunächst im § 18 Abs. 2 die Bestimmung getreten, daß bei Bildnissen dem Besteller gestattet ist, das Werk zu vervielfältigen, oder, was dem gleichsteht, durch einen anderen vervielfältigen zu lassen. Daß diese Vervielfältigung, wenn der Besteller sie durch einen anderen bewirken läßt, unentgeltlich geschieht, wird hier nicht gefordert. In diesem Punkte geht das Recht des Bestellers eines Bildnisses weiter als das Recht dessen, dem nach der Vorschrift in dem ersten Absatze des § 18 für persönliche Zwecke die Nachbildung eines Werkes gestattet ist. Der Besteller und sein Rechtsnachfolger würden also befugt sein, durch einen anderen auch gegen Entgelt Kopien herstellen zu lassen. Jedoch soll, wenn es sich um ein Werk der bildenden Künste handelt, also z.B. um ein Gemälde oder eine Porträtbüste, die Vervielfältigung, solange der Künstler lebt, nur im Wege der Photographie erfolgen dürfen. Eine solche Beschränkung entspricht einer billigen Rücksicht auf die Person des Künstlers und der inneren Natur der bildenden Kunst, die auch bei der Wiedergabe der äußeren Erscheinung eines Menschen nicht nur reproduziert, sondern künstlerisch frei schafft.

Der aus den Kreisen der Berufsphotographen laut gewordene Wunsch, dem Besteller eines photographischen Bildnisses ein selbständiges Vervielfältigungsrecht zu versagen, konnte nicht berücksichtigt werden. Allerdings läßt sich nicht verkennen, daß die gewerbsmäßige Nachbildung von photographischen Bildnissen allmählich einen großen Umfang angenommen hat, wodurch denjenigen Photographen, welche die Originalaufnahme bewirken und bei der Bemessung des Preises für die erst gelieferten Abzüge die Wahrscheinlichkeit von Nachbestellungen in Rechnung zu stellen pflegen, eine empfindliche Konkurrenz bereitet wird. Auf der anderen Seite hat aber der Besteller ein natürliches Interesse an der freien Verfügung über das ihm gelieferte photographische Bildnis, und es geht nicht an, ihn an die Zustimmung des Verfertigers zu binden, wenn er aus persönlichen oder sachlichen Gründen, die durchaus zwingender Art sein können, die Vervielfältigung einem anderen zu übertragen wünscht. Denn der Verfertiger der Originalaufnahme wird oft nicht in der Lage sein, die Anforderungen zu erfüllen, welche hinsichtlich der Abmessungen, der Art der Ausführung, des anzuwendenden Verfahrens an die Vervielfältigung, beispielsweise des Bildes von einem Verstorbenen, gestellt werden. Es muß ihm deshalb überlassen bleiben, sich gegen eine Benachteiligung durch eine entsprechende Bemessung des Preises für die Aufnahme oder für die ersten Abzüge oder durch einen sonstigen vertraglichen Vorbehalt zu schützen. Übrigens hat nach anderer Richtung hin die Rechtsstellung des Photographen eine wesentliche Verstärkung erfahren. Da ihm nach dem Entwurf im Gegensatze zu dem geltenden Rechte auch bei bestellten Bildnissen das Urheberrecht verbleibt, so würden künftig die Vervielfältigung – abgesehen von dem Falle des § 18 Abs. 2 – und die gewerbsmäßige Verbreitung des Bildnisses von seiner Einwilligung abhängig sein. Auch ist ihm im Gegensatze zu dem geltenden Rechte die Möglichkeit gegeben, das Bildnis durch Vervielfältigung und Verbreitung (§ 15) zu verwerten, wenn ein Verbietungsrecht des Abgebildeten nicht entgegensteht.

Neben dem Rechte des Bestellers bedarf aber noch die Frage der Lösung, ob und inwieweit ein Rechtsschutz gegen die unbefugt Verwertung von Bildnissen zu Gunsten der abgebildeten Personnotwendig und durchführbar ist. Die Frage ist zunächst und hauptsächlich für den Bereich der Photographie von Bedeutung, sie muß aber auch für die bildenden Künste in Rücksicht gezogen werden. Das geltende Gesetz enthält in dieser Beziehung keine besondere Vorschrift. Es ist also nur der Besteller als Träger des Urheberrechts in der Lage, für die Dauer der Schutzfrist die Nachbildung durch andere zu verhindern, und die abgebildete Person hat, insofern sie nicht mit dem Besteller identisch ist, kein Verbietungsrecht. Außerhalb des Falles des bestellten Bildnisses fehlt es überhaupt an einer Vorschrift zum Schutze des Abgebildeten.

Dieser Rechtszustand, der noch zu Ungunsten des Abgebildeten verschoben wird, wenn das Urheberrecht nicht mehr auf den Besteller übergehen soll, erscheint mit der allgemeinen Rechtsordnung und der Achtung, welche die Persönlichkeit beanspruchen darf, nicht vereinbar. Der Entwurf will deshalb grundsätzlich die Verbreitung und die öffentliche Schaustellung von Bildnissen an die Einwilligung des Abgebildeten knüpfen. Es soll hierbei keinen Unterschied machen, ob das Bildnis auf Bestellung oder ohne solche hergestellt ist; auch das Bestehen eines Urheberschutzes ist belanglos. Andererseits bleibt die Herstellung und die Nachbildung eines Bildnisses, wie bisher, frei; erst die Verbreitung und öffentliche Schaustellung soll an die Einwilligung des Abgebildeten geknüpft sein. Die Einwilligung kann ausdrücklich erteilt werden, sie kann aber auch aus den Umständen gefolgert werden. Sie wird im Zweifel namentlich dann als erteilt gelten, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Bei der Bedeutung, die dieser Fall namentlich für das Kunstleben besitzt, empfahl es sich, hierüber im § 22 ausdrücklich Bestimmung zu treffen. Aber auch abgesehen von diesem Falle wird die Einwilligung angenommen werden können, wenn jemand ohne Vorbehalt eine Aufnahme gewährt oder zuläßt, die nach den Umständen für den Zweck einer späteren Veröffentlichung bestimmt ist. Eine Verbreitung fällt unter das Verbot, auch wenn sie sich nicht in der Öffentlichkeit, insbesondere nicht im Wege des Verlags vollzieht. Dagegen soll eine Schaustellung, soweit sie sich auf einen engen Kreis beschränkt, freibleiben.

Es liegt in der Natur der Sache, daß das Einwilligungsrecht des Abgebildeten die Lebensdauer desselben hindurch bestehen muß. Aber auch nach seinem Tode ist den nächsten Angehörigen für eine gewisse Frist, die der Entwurf auf 10 Jahre bemessen hat, die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Veröffentlichung zu wahren. Dieser Schutz wird sich auch auf Bildnisse erstrecken, die nach dem Tode des Abgebildeten aufgenommen sind. Einer besonderen Vorschrift hierüber bedurfte es nicht, da der Begriff des Bildnisses auch diesen Fall umfaßt.

Das nach vorstehenden Gesichtspunkten ausgestaltete Recht unterliegt aber gewissen Einschränkungen. Die Vorschrift im Abs. 2 des § 22 trägt zunächst den Bedürfnissen des öffentlichen Lebens Rechnung. Es erscheint nicht angängig, die Verwertung des Bildnisses von Personen, die dem öffentlichen Leben angehören, schlechthin an die Genehmigung des Abgebildeten zu knüpfen, vielmehr wird der Allgemeinheit ein gewisses publizistisches Unrecht an der freien Darstellung solcher Personen einzuräumen sein. Dies entspricht den natürlichen Bedingungen sozialen und geschichtlichen Lebens und wird auch in jenen Ländern ohne weiteres anerkannt, in denen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung zu Gunsten des Abgebildeten ein Recht des Widerspruchs gegen eine Veröffentlichung des Bildnisses entwickelt haben. Der Entwurf hat deshalb, unter Wahrung des berechtigten Interesses den Abgebildeten durch eine entsprechende Ausnahmebestimmung, vorgeschrieben, daß es der Einwilligung des Abgebildeten oder seiner Angehörigen nicht bedarf, wenn es sich um die Verbreitung oder Schaustellung von Bildnissen handelt, die dem Bereiche der Zeitgeschichte angehören. Hierbei ist der letztere Ausdruck im weitesten Sinne zu verstehen, er umfaßt nicht nur das eigentliche politische, sondern auch das soziale, wirtschaftliche und Kulturleben des Volkes. Die Veröffentlichung der Bildnisse von Personen, die im öffentlichen Leben stehen oder in Kunst und Wissenschaft ein allgemeineres Interesse wachrufen, wird daher auch künftig nicht verwehrt sein.

Ein Einspruchsrecht gegen die Verbreitung und Schaustellung eines Bildes soll auch dann nicht gegeben sein, wenn das Bild nicht die Darstellung einzelner Personen, sondern die Wiedergabe von Landschaften, von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen bezweckt; denn auch in Fällen dieser Art tritt die Person hinter einem besonderen Zwecke des Bildes zurück.

Schließlich soll das Einspruchsrecht wegfallen bei Bildnissen, deren Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Durch diese Vorschrift – welche auf photographische Bildnisse nicht zu beziehen sein wird – soll namentlich die Veröffentlichung künstlerischer Bildnisstudien ermöglicht werden, bei welchen eine Verhandlung wegen Erteilung der Einwilligung des Abgebildeten der Sache nach ausgeschlossen zu sein pflegt. Die Verwertung des Bildnisses zu anderen als künstlerischen Zwecken, namentlich eine Verwertung für gewerbliche Zwecke, z.B. in Plakaten oder als Warenausstattung, oder die Veröffentlichung des Bildnisses in Zeitschriften, die der Befriedigung des Tagesbedürfnisses oder der Sensation dienen, fällt nicht unter die Vorschrift. Die Rücksicht auf ein höheres Kunstinteresse soll indessen den Wegfall des Einspruchsrechts nur begründen bei Bildnissen, die nicht auf Bestellung gefertigt sind. Im Falle der Bestellung eines Bildnisses tritt der Abgebildete zu dem Künstler in eine Art von Vertrauensverhältnis, das eine weitergehende Berücksichtigung seiner Interessen erheischt. Deshalb soll in solchen Fällen die Veröffentlichung des Bildnisses nach der allgemeinen Regel des Abs. 1 von seiner Zustimmung abhängig sein. Es entspricht dies auch, wenigstens soweit es sich um die Verbreitung des Bildnisses handelt, im wesentlichen dem geltenden Rechte.

In allen Fällen, wo hiernach die Verbreitung und öffentliche Schaustellung des Bildnisses ohne Zustimmung des Abgebildeten zulässig sein würde, soll sie gleichwohl dann nicht gestattet sein, wenn durch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Hierdurch soll namentlich verhütet werden, daß die Vorgänge des persönlichen, häuslichen und Familienlebens an die Öffentlichkeit gezogen werden und daß das Bildnis für Zwecke verwendet wird, mit denen, ohne daß der Fall einer strafrechtlichen Beleidigung vorliegt, doch eine Verletzung der dem Abgebildeten schuldigen Achtung oder eine Kränkung oder die Gefahr einer sonstigen Benachteiligung verbunden ist. Ausdrücklich hervorzuheben ist in diesem Zusammenhange, daß die Vorschrift des § 22 nur die Bildnisse im eigentlichen Sinne des Wortes im Auge hat, d.h. die Darstellung der Person in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung. Dagegen gehört die Karikatur, als eine mehr oder weniger willkürliche, nach einem bestimmten Zwecke ausgeführte künstlerische Bearbeitung eines Bildnisses zu einer neuen Darstellung, nicht hierher. Eine besondere Bestimmung hierüber in das Gesetz aufzunehmen, erscheint nicht nötig. Der Schutz der Person gegen den Mißbrauch der Karikatur gehört dem allgemeinen Rechte an. Daß unter Angehörigen im Sinne des Abs. 2 die in Abs. 1 Satz 4 bezeichneten Personen zu verstehen sind und daß deren Einspruchsrecht auch in den Fällen des Abs. 2 an die zehnjährige Frist des Abs. 1 Satz 3 geknüpft ist, ergibt sich aus der Fassung der Vorschrift.

Allgemein soll das im § 22 begründete Recht des Abgebildeten im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt eingeschränkt werden. Gedacht ist hierbei vornehmlich an die Zwecke der Strafrechtspflege; doch auch außerhalb dieses Rahmens können Fälle eintreten, in denen das öffentliche Wohl nach dem Ermessen der zu dessen Wahrung berufenen Behörde einen Eingriff in das Recht des Abgebildeten und gleichzeitig, sofern ein Urheberrecht an dem Bilde besteht, in das Urheberrecht selbst erfordert. Hierauf beruht die Vorschrift des § 23 des Entwurfs.

Weitere Ausnahmen sind nicht zugelassen. In den Kreisen der Berufsphotographen hat man allerdings geltend gemacht, daß durch die Vorschrift des § 22 die Möglichkeit der Ausstellung von photographischen Geschicklichkeitsproben wesentlich erschwert werden würde und den Wunsch nach Berücksichtigung dieser Interessen ausgesprochen. Der Entwurf hat hierauf nicht eingehen können. Die Ausstellung eines Bildnisses gegen den Willen des Abgebildeten verstößt gegen den Grundsatz, auf dem die Vorschrift des § 22 beruht. Auf der anderen Seite kann angenommen werden, daß in Fällen, in denen der Abgebildete gegen die Ausstellung des Bildnisses nichts einzuwenden hat, auch seine ausdrückliche Einwilligung, sei es bei der Aufnahme des Bildes oder bei der Ablieferung der Abzüge, unschwer zu erlangen sein wird.

§§ 24 bis 29

Die Vorschriften über die Dauer des Kunstschutzes geben zunächst die grundsätzliche Bestimmung des § 9 Abs. 1 des geltenden Gesetzes in der Sprachweise des Literargesetzes wieder. Nicht übernommen sind die Vorschriften über die Dauer des Schutzes der anonymen Werke, da Vorschriften dieser Art sich als entbehrlich erwiesen haben. Damit kann die kaum benutzte Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste in Fortfall kommen.

Was ferner die Schutzfrist für nicht erschienene, insbesondere nachgelassene Werke anlangt, so dürften die Voraussetzungen, die für die Werke der Literatur und Tonkunst zu einer besonderen Regelung geführt haben, insbesondere die Rücksicht auf ältere handschriftliche Werke, für die Werke der bildenden Künste im allgemeinen nicht zutreffen. Der Entwurf läßt daher, wie das geltende Recht, auch bei Werken, die erst nach dem Tode des Urhebers erscheinen, die Schutzfrist mit dem Ablaufe von 30 Jahren seit dem Tode des Urhebers endigen. Der Fall, daß ein Werk nach Ablauf dieser Frist erscheint, wird selten vorkommen.

Bei Werken, an denen gemäß §§ 5, 6 das Urheberrecht einer juristischen Person zusteht, bestimmt sich, wie in § 24 Abs. 2 vorgeschrieben ist, der Ablauf der Schutzfrist nach dem Erscheinen des Werkes; die allgemeine Regel greift jedoch Platz, wenn das Werk erst nach dem Tode des Verfertigers erscheint. Diese Vorschrift entspricht dem § 32 des Literargesetzes.

Für Werke der Photographie ist die Dauer des Schutzes auf 15 Jahre ausgedehnt worden. Diese Frist dürfte allen berechtigten Interessen genügen. Sie wird auch von der Mehrzahl der Beteiligten für ausreichend erachtet und kann vom Standpunkte des Publikums aus gewährt werden. Die Fristberechnung entspricht dem § 6 Abs. 1 des geltenden Gesetzes. Dagegen ist der zweite Absatz dieses Paragraphen nicht übernommen. Es besteht kein Anlaß, einem Werke der Photographie, das erst nach Ablauf einer von der Aufnahme an laufenden fünfzehnjährigen Frist erscheint, den Schutz zu versagen; denn erst nach dem Erscheinen kommt das Bedürfnis nach einer zeitlichen Beschränkung des Schutzes in Frage. Eine Grenze ist nur insofern gezogen, als nach dem Ablaufe von 15 Jahren seit dem Tode des Urhebers der Schutz erlöschen soll.

Es liegt in der Natur der Sache, daß die vom Gesetze (vgl. die §§ 5, 9, 11, 14, 19, 24, 25, 28, 50, 52) an das Erscheinen des Werkes geknüpften Rechtswirkungen nur insoweit Platz greifen können, als das Erscheinen von dem Berechtigten, sei es von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung durch einen anderen, bewirkt ist. Unbefugte Veröffentlichungen können den Schutz des Berechtigten nicht in Frage stellen. Unter den Begriff des Erscheinens fallen, entsprechend dem Literarrechte, nur die Herausgabe im Verlags- und Kunsthandel, der Vertrieb im Kunstgewerbe sowie sonstige Handlungen, durch welche die mechanisch oder doch fabrikmäßig gefertigte Nachbildung in den allgemeinen Verkehr gelangt, nicht aber das Ausstellen des Werkes oder seine Vorführung. Bei einem Ölgemälde, einem Bauwerk, einem Denkmale kann von einem Erscheinen überhaupt nicht die Rede sein.

§§ 30 bis 49

In den geltenden Gesetzen sind die Bestimmungen des früheren Literargesetzes über Rechtverletzungen und deren zivil- und strafrechtliche Folgen für entsprechende anwendbar erklärt worden. Auch für die Zukunft werden die Gesetze über Urheberrecht  in dieser Beziehung materiell in Übereinstimmung zu halten sein. Die einschlägigen Vorschriften sind in das neue Gesetz dem Wortlaute nach eingefügt. Ausgeschieden sind diejenigen Vorschriften, welche ihrer Natur nach nur auf Schrift- oder Tonwerke Anwendung finden können, während andererseits einige aus der Besonderheit des Kunst- und Photographieschutzes sich ergebende Bestimmungen neu Aufnahme gefunden haben. Dahin gehören insbesondere die Vorschriften §§ 38, 44. Unterliegt auf Grund des § 36 Abs. 1 ein Sammelwerk oder eine sonstige aus mehreren verbundenen Werken bestehende Sammlung nur zum Teil der Vernichtung, so ist häufig der Wert der von der Vernichtung bedrohten Exemplare und Vorrichtungen erheblich höher als der Schaden, den der Verletzte erlitten hat. Im Interesse der Billigkeit muß in solchen Fällen der an der Verletzung des Urheberrechts schuldlose Eigentümer vor zu weitgehender Schädigung bewahrt werden. Nach § 38 soll deshalb dem Eigentümer auf seinen Antrag unter den bezeichneten Voraussetzungen von dem Gerichte, das über die Vernichtung zu befinden hat, die Befugnis zugesprochen werden dürfen, die Vernichtung durch Zahlung einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten. Da der Eigentümer regelmäßig das lebhafte Interesse hat, möglichst bald darüber vergewissert zu sein, ob er die an sich widerrechtlich hergestellten Exemplare verbreiten darf, gestattet der § 44 ihm, so lange ein auf die Vernichtung gerichtetes Verfahren noch nicht anhängig ist, auch seinerseits als Kläger im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits vorzugehen, und trifft weiter Vorsorge, daß durch einstweilige Anordnung dem Eigentümer die betreffende Erlaubnis gegen Sicherheitsleistung unverzüglich erteilt werden kann. Hat der Verletzte auf Grund des § 44 Abs. 3 eine Vergütung erhalten, so bleibt für die Anwendung des § 945 der Zivilprozeßordnung kein Raum.

Selbstverständlich ist, daß die Vorschriften über Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Nachbildung auf Bauwerke keine Anwendung finden. Hierbei bewendet es bei den sonstigen Vorschriften des Entwurfs über Schadenersatz und Strafe.

Der Entwurf hat nicht die Aufgabe, die zivilrechtlichen Folgen von Eingriffen in das Recht des Urhebers erschöpfend zu regeln. Soweit sich aus den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes sonstige Ansprüche begründen lassen, bleiben diese unberührt. So ist es schon vom Standpunkte des geltenden Rechtes anerkannt, daß gegenüber jedem Eingriff in das Urheberrecht dem Verletzten, wie im Falle der Störung des Eigentums, ein klagbarer Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung zusteht; dies bedarf demnach im Entwurfe keiner ausdrücklichen Hervorhebung. Nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes richten sich auch die Ansprüche, welche dem Berechtigten im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 22 des Entwurfs zustehen. Abgesehen von der Vorschrift über die Zuerkennung einer Buße im Strafverfahren, die nach der gewählten Fassung auch in den Fällen des § 22 verlangt werden kann, durfte deshalb auf weitere Vorschriften verzichtet werden.

Zu § 45 ist aus den Kreisen der Berufsphotographen der Wunsch ausgesprochen, es möchte im Gesetze selbst festgestellt werden, daß in die Sachverständigenkammern, soweit es sich um die Erledigung von Fragen aus dem Gebiete des photographischen Urheberrechts handelt, auch Photographen zu berufen sind. Der Entwurf hat von einer solchen Vorschrift abgesehen, da es als selbstverständlich gelten kann, daß bei der Zusammensetzung der verschiedenen Kammern je nach ihrem Arbeitsgebiete die in Frage kommenden Kategorien von Sachverständigen zu berücksichtigen sein werden.

§§ 50 bis 53

Der Anwendungsbereich des neuen Gesetzes ist entsprechend den Vorschriften in den §§ 54, 55 des Literargesetzes abgegrenzt. Der Entwurf hält hiernach den Grundsatz fest, daß die Reichsangehörigen schon vor der Veröffentlichung ihrer Werke und auch für die im Ausland erschienenen Werke Schutz genießen, Ausländer nur dann Schutz erlangen, wenn sie ihr Werk in Deutschland erscheinen lassen. Dabei fordert er aber nicht, wie das geltende Kunstschutzgesetz, daß das ausländische Werk bei ein inländischen Verleger erscheint, vielmehr schützt er aus den gleichen Gründen wie das Literargesetz (vgl. die Begründung zu § 54 dieses Gesetzes) den ausländischen Urheber schlechthin, sofern er nur überhaupt sein Werk, gleichgültig auf welche Weise, zuerst im Reiche oder gleichzeitig hier und im Ausland erscheinen läßt. Maßgebend ist aber das Erscheinen des Werkes. Eine sonstige Veröffentlichung, z.B. das öffentliche Ausstellen des Werkes oder seine Vorführung, bevor es in den Verlagshandel gelangt, bleibt ohne Einfluß. Übrigens ergibt der Wortlaut des § 50, daß es sich hier nur um die Rechtsverhältnisse des Urhebers handelt. Das Einspruchsrecht des Abgebildeten und seiner Angehörigen gegen die Verbreitung und Schaustellung des Bildnisses (§ 22) ist von dem Erfordernisse der Reichsangehörigkeit unabhängig.

Auch die Übergangsbestimmungen im § 52 richten sich im allgemeinen nach dem Vorgange des Literargesetzes. Für noch nicht erschienene Werke der Photographie enthält § 52 im Abs. 1 Satz 2 eine besondere Bestimmung. Nach sachverständiger Auskunft sind zur Zeit viele und teilweise wertvolle photographische Aufnahmen vorhanden, die nicht erschienen sind, um nicht im Wege der Verbindung mit gewerblichen Erzeugnissen der allgemeinen Benutzung anheimzufallen. Diese Aufnahmen werden mit der Beseitigung der bisher geltenden Schutzbeschränkung voraussichtlich veröffentlicht werden, und es ist alsdann ohne Schädigung berechtigter Interessen möglich und aus Billigkeitsgründen angezeigt, ihnen die Vorteile des neuen Gesetzes, insbesondere die längere Schutzfrist, selbst dann zuteil werden zu lassen, wenn die bisherige Schutzfrist bereits abgelaufen ist. Neu ist im Anschluß an § 15 des Entwurfs ferner die Vorschrift, daß erschienene Werke, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes mittels mechanisch-optischer Einrichtungen gewerbsmäßig vorgeführt sind, auch fernerhin in dieser Weise frei benutzt werden dürfen. Die Vorschrift sichert die freie Benutzung der Werke unabhängig von einem persönlichen Besitzstande.

Die Frist für die Weiterbenutzung der zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes vorhandenen Vervielfältigungsvorrichtungen usw. (§ 53) ist auf 3 Jahre bemessen worden, um den Beteiligten gegenüber der in einzelnen Punkten eingetretenen Erweiterung und Verschärfung des Rechtsschutzes die Möglichkeit zu sichern, ihre unter dem bisherigen Rechte eingeleiteten oder vorbereiteten Geschäfte zur Ausführung zu bringen. Aus dem gleichen Grunde ist im § 52 vorgeschrieben, daß derjenige, welcher vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlaubterweise ein Werk zur Kennzeichnung von Waren benutz hat, das Werk für diesen Zweck weiter benutzen darf. Diese Vorschrift erscheint namentlich mit Rücksicht darauf geboten, daß die Bestimmung im § 4 des geltenden Photographieschutzgesetzes, wonach die Nachbildung eines photographischen Werkes an Erzeugnissen der Industrie gestattet ist, in Fortfall kommen soll.

Ist ein Werk erworben, das der Erwerber zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht benutzt hat, so greifen, was die Zulässigkeit einer Änderung des Werkes anlangt, die Vorschriften des § 12 Platz. Die Zulässigkeit nicht vereinbarter Änderungen bei der Ausübung der Befugnisse richtet sich auch hier nach Treu und Glauben. Dem Begriffe von Treu und Glauben würde es insbesondere widersprechen, wenn ein Urheber, der sein Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an eine graphische oder sonstige Kunstanstalt übertragen hat, seine Einwilligung zu Änderungen, deren Vornahme er nach den zur Zeit der Übertragung des Urheberrechts im Kunstgewerbe geltenden Gebräuchen nicht verwehren konnte, versagen oder von einer weiteren Geldleistung abhängig machen wollte.

§ 54

Die Vorschriften der §§ 17 bis 19 des geltenden Kunstschutzgesetzes haben aufrecht erhalten werden müssen, weil sich nicht übersehen läßt, ob nicht noch ältere landesgesetzlich begründete Rechte, namentlich solche aus erteilten Privilegien, wachend sind. Dagegen hat von der Aufrechterhaltung des § 12 Abs. 2 des Photographieschutzgesetzes im Hinblick darauf abgesehen werden können, daß landesgesetzlich geschützte photographische Aufnahmen, wenn es solche überhaupt noch gibt, bei der Entwicklung der photographischen Technik zur Zeit jedes Interesses entbehren werden

Stand 20.09.2005